Abschnitt 12 Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen
Abschnitt 13 Finanztermingeschäfte
Abschnitt 14 Schiedsvereinbarungen
Abschnitt 15 Märkte für Finanzinstrumente mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
Abschnitt 16 Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
Abschnitt 17 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 18 Übergangsbestimmungen
§ 58 Hinweisgeberverfahren - Digitale Gesetze
§ 58 Hinweisgeberverfahren
Ein Datenbereitstellungsdienst muss über ein Hinweisgeberverfahren in entsprechender Anwendung des § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes verfügen.