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§ 24 Anzeige des Wärmeplans - Digitale Gesetze
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Wärmeplanung und Wärmepläne
Abschnitt 1 Pflicht zur Wärmeplanung
Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Wärmeplanung
Abschnitt 3 Datenverarbeitung
Abschnitt 4 Durchführung der Wärmeplanung
Abschnitt 5 Wärmeplan
§ 23 Wärmeplan
§ 24 Anzeige des Wärmeplans
§ 25 Fortschreibung des Wärmeplans
Abschnitt 6 Entscheidung über die Ausweisung von Gebieten im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes; Transformation von Gasnetzen
Teil 3 Anforderungen an Betreiber von Wärmenetzen
Teil 4 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Wärmeplanung und Wärmepläne
Abschnitt 5: Wärmeplan
§ 24 Anzeige des Wärmeplans
Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die planungsverantwortliche Stelle den Wärmeplan einer durch Landesrecht bestimmten Stelle anzeigen muss.