Abschnitt 4 Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades
Abschnitt 5 Rechtsbehelfe; Rechtsmittel
Abschnitt 6 Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
§ 52 Übergangsvorschrift
Auf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 13 Absatz 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.