(1) Die Erfassungsbehörde darf, soweit zur Feststellung der Wehrpflicht erforderlich, für die Erfassung folgende über den Betroffenen im Melderegister gespeicherte Daten nutzen:
- 1.
Familiennamen,
- 2.
frühere Namen,
- 3.
Vornamen,
- 4.
Doktorgrad,
- 5.
Tag und Ort der Geburt,
- 6.
Geschlecht,
- 7.
Staatsangehörigkeiten,
- 8.
gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 9.
Tag des Ein- und Auszugs,
- 10.
Übermittlungssperren,
- 11.
Sterbetag und -ort sowie
- 12.
Familienstand.
Die Erfassungsbehörde unterrichtet diejenigen, deren Daten an die Wehrersatzbehörde übermittelt werden sollen, von der Erfassung, gibt ihnen die zur Übermittlung vorgesehenen Daten bekannt und fordert sie auf, fehlerhafte Daten richtigzustellen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich nach Aufforderung persönlich bei der Erfassungsbehörde zu melden.
(2) Die Erfassungsbehörde führt auf Grund der nach Absatz 1 erhobenen Daten Personennachweise über die Wehrpflichtigen.
(3) Die Erfassungsbehörde übermittelt der Wehrersatzbehörde als Erfassungsergebnis folgende Daten:
- 1.
Familiennamen,
- 2.
frühere Namen,
- 3.