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§ 23 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpAV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Anzeige von Verdachtsfällen
Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
Abschnitt 4 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Inkrafttreten
§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.