Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
Abschnitt 4 Inkrafttreten
§ 21 Art der Veröffentlichung
Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.