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§ 21 Art der Veröffentlichung - Digitale Gesetze
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpAV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Anzeige von Verdachtsfällen
Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2 Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
Unterabschnitt 3 Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung
Unterabschnitt 4 (weggefallen)
Unterabschnitt 5 Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
Unterabschnitt 6 Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten
Unterabschnitt 7 Wahl des Herkunftsstaates
§ 21 Art der Veröffentlichung
Unterabschnitt 8 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
Abschnitt 4 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
Unterabschnitt 7: Wahl des Herkunftsstaates
§ 21 Art der Veröffentlichung
Die Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat nach den §§ 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach Maßgabe des § 3a zu veröffentlichen.