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§ 11 Mitteilung der Veröffentlichung - Digitale Gesetze
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpAV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Anzeige von Verdachtsfällen
Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
Abschnitt 4 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
Unterabschnitt 3: Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung
§ 11 Mitteilung der Veröffentlichung
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.