Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 11 Mitteilung der Veröffentlichung - Digitale Gesetze
Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpAV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Anzeige von Verdachtsfällen
Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 2 Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
Unterabschnitt 3 Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung
§ 10 Art der Veröffentlichung
§ 11 Mitteilung der Veröffentlichung
Unterabschnitt 4 (weggefallen)
Unterabschnitt 5 Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils
Unterabschnitt 6 Veröffentlichung und Inhalt von Finanzberichten
Unterabschnitt 7 Wahl des Herkunftsstaates
Unterabschnitt 8 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben
Abschnitt 4 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung
Unterabschnitt 3: Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung
§ 11 Mitteilung der Veröffentlichung
Für die Mitteilung des Emittenten über die Veröffentlichung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c.