Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (WOS)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Erster Teil Wahl der Bordvertretung
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl mehrerer Mitglieder der Bordvertretung
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für die Wahl nur eines Mitglieds der Bordvertretung (Mehrheitswahl)
§ 27 Grundsatz für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung
§ 28 Wahlvorschläge
§ 29 Stimmzettel, Stimmabgabe
§ 30 Wahlergebnis
Vierter Abschnitt Verkürztes Wahlverfahren gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes
Zweiter Teil Wahl des Seebetriebsrats
Dritter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27 Grundsatz für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Wahl der Bordvertretung
Dritter Abschnitt: Besondere Vorschriften für die Wahl nur eines Mitglieds der Bordvertretung (Mehrheitswahl)
§ 27 Grundsatz für die Wahl des Mitglieds der Bordvertretung
Ist nur ein Mitglied der Bordvertretung zu wählen, erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 14 Abs. 2 des Gesetzes).