Teil 1 Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
Teil 2 Berechnung und Höhe des Wohngeldes
Teil 3 Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
Teil 4 Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
Teil 5 Kostentragung und Datenabgleich
Teil 6 Wohngeldstatistik
Teil 7 Schlussvorschriften
Teil 8 Überleitungsvorschriften
§ 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Personen, die
a)
ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder
b)
andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,
nach dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, empfangen, sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung ihrer Hilfen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. § 7 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2023 gelten entsprechend.