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§ 41 Abberufungsausschreiben - Digitale Gesetze
Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (WODrittelbG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Wahl
Teil 2 Abberufung
Teil 3 Besondere Vorschriften bei Teilnahme von Arbeitnehmern eines Seebetriebs
Teil 4 Schlussbestimmung und Übergangsregelung
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Abberufung
Kapitel 2: Abberufung durch die Arbeitnehmer mehrerer Betriebe oder mehrerer Unternehmen
§ 41 Abberufungsausschreiben
Der zuständige Wahlvorstand erlässt unverzüglich ein Abberufungsausschreiben.