§ 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung - Digitale Gesetze
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Bindungen des Verfügungsberechtigten
Dritter Abschnitt Beginn und Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
Vierter Abschnitt Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 5 Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung
Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Wohnberechtigungsschein) wird in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt.