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§ 3 Zuständige Stelle - Digitale Gesetze
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (WoBindG)
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Sicherung der Zweckbestimmung
§§ 2a und 2b (weggefallen)
§ 3 Zuständige Stelle
Zweiter Abschnitt Bindungen des Verfügungsberechtigten
Dritter Abschnitt Beginn und Ende der Eigenschaft "öffentlich gefördert"
Vierter Abschnitt Einschränkung von Zinsvergünstigungen bei öffentlich geförderten Wohnungen
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 3 Zuständige Stelle
Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die von der Landesregierung bestimmt wird oder die nach Landesrecht zuständig ist.