Abschnitt 4a Frauenbeauftragte und Stellvertreterinnen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 36 Geschäftsordnung des Werkstattrats
Der Werkstattrat kann sich für seine Arbeit eine schriftliche Geschäftsordnung geben, in der weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung getroffen werden.