Abschnitt 4a Frauenbeauftragte und Stellvertreterinnen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 26 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden vom Werkstattrat mindestens bis zum Ende der Wahlperiode aufbewahrt.