Abschnitt 4a Frauenbeauftragte und Stellvertreterinnen
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 16 Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten - Digitale Gesetze
§ 16 Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten
Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.