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§ 7 Einziehung - Digitale Gesetze
Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (WiStrG 1954)
Erster Abschnitt Ahndung von Zuwiderhandlungen im Bereich des Wirtschaftsrechts
Zweiter Abschnitt Ergänzende Vorschriften
Dritter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften
§ 7 Einziehung
Ist eine Zuwiderhandlung im Sinne der §§ 1 bis 4 begangen worden, so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.