§ 2 Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile
- 1.
Produktion, Verfahrenstechnik und Vermarktung, 0 2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 durchzuführen.