Abschnitt 3 Ausschreibungen für bestehende Projekte
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen
Abschnitt 6 Eintrittsrecht für bestehende Projekte
Teil 4 Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie
Teil 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder
Teil 6 Sonstige Bestimmungen
§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten hat.