Teil 4 Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie
Teil 5 Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder
Teil 6 Sonstige Bestimmungen
§ 11 Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen - Digitale Gesetze
§ 11 Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen
Zuständige Stelle für die zentrale Voruntersuchung von Flächen ist die Bundesnetzagentur. Sie kann die zentrale Voruntersuchung nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahrnehmen lassen
1.
bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2.
bei Flächen im Küstenmeer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 die Aufgaben der für die zentrale Voruntersuchung zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2 nach § 98 Nummer 2 bekannt.