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§ 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen - Digitale Gesetze
[object Object] (WHG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern
Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung
Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte
Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
Abschnitt 6 Hochwasserschutz
Abschnitt 7 Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen
Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
§ 91 Gewässerkundliche Maßnahmen
§ 92 Veränderung oberirdischer Gewässer
§ 93 Durchleitung von Wasser und Abwasser
§ 94 Mitbenutzung von Anlagen
§ 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht
Kapitel 5 Gewässeraufsicht
Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 3: Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Abschnitt 9: Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
§ 95 Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar beschränken, ist eine Entschädigung zu leisten.