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[object Object] (WHG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 25 Gemeingebrauch
§ 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch
§ 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
§ 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer
§ 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
§ 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele
§ 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen
§ 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer
§ 33 Mindestwasserführung
§ 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer
§ 35 Wasserkraftnutzung
§ 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
§ 37 Wasserabfluss
§ 38 Gewässerrandstreifen
§ 38a Landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern
§ 39 Gewässerunterhaltung
§ 40 Träger der Unterhaltungslast
§ 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung
§ 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern
Abschnitt 3a Bewirtschaftung von Meeresgewässern
Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers
Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht
Kapitel 5 Gewässeraufsicht
Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
§ 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 2: Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.