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§ 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer - Digitale Gesetze
[object Object] (WHG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern
Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht
Kapitel 5 Gewässeraufsicht
Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Kapitel 2: Bewirtschaftung von Gewässern
Abschnitt 2: Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
§ 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
1.
eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und
2.
ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.