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§ 10 Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte - Digitale Gesetze
Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG)
I. Gemeinsame Vorschriften
II. Gesetzliche Unfallversicherung
III. Gesetzliche Rentenversicherung
Inhaltsverzeichnis
III.: Gesetzliche Rentenversicherung
1.: Freiwillige Beitragszahlung
§ 10 Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte
Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.