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Art 4 - Digitale Gesetze
Gesetz zu dem Vertrag vom 2. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Leistungen zugunsten italienischer Staatsangehöriger, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen worden sind (WGLeistVtrITAG)
Eingangsformel
Art 1
Art 2
Art 3
Art 4
Art 5
Inhaltsverzeichnis
Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.