§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Metalltechnik
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Werkstoff- und Produktprüfung,
- 2.
Schadensanalyse,
- 3.
Eigenschaften metallischer Werkstoffe,
- 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Werkstoff- und Produktprüfung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
Art und Umfang von Prüfaufträgen zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
- b)
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
- c)
Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
- d)
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
- e)
Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
- f)
Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
- g)
eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
- h)
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;