§ 20 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Systemtechnik
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Zerstörungsfreie Prüfprozesse,
- 2.
Prüfanweisungen,
- 3.
Beanspruchungen technischer Systeme,
- 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Zerstörungsfreie Prüfprozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
Prüfaufträge zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen, Auftragsdurchführung zu planen und abzustimmen,
- b)
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzuwenden und zu beurteilen, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen,
- c)
Prüfpläne, Prüfanweisungen und Prüfvorschriften anzuwenden,
- d)
Prüfergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
- e)
Freigabeentscheidungen zu treffen oder Korrekturmaßnahmen vorzuschlagen,
- f)
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;
- 2.
Prüfvariante 1
- a)
der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;