§ 16 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Wärmebehandlungstechnik
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Wärmebehandlungsprozesse,
- 2.
Schadensanalyse,
- 3.
Wärmebehandlungsfähigkeit von Bauteilen,
- 4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Wärmebehandlungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
Art und Abwicklung der Wärmebehandlung zu klären, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
- b)
Auftragsdurchführung unter Berücksichtigung technischer, normativer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und ökologischer Gesichtspunkte zu planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen,
- c)
Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anzuwenden,
- d)
Wärmebehandlungsverfahren auszuwählen, anzuwenden und Ergebnisse zu kontrollieren und zu beurteilen,
- e)
Wärmebehandlungsanlagen zu chargieren und zu bedienen,
- f)
eine Freigabeentscheidung zu treffen oder Korrekturmaßnahmen einzuleiten,
- g)
arbeitsbegleitende Dokumentationen zu erstellen,
- h)
einen zusammenfassenden Bericht zu erstellen;