§ 11 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Prüfverfahren.
(4) Für den Prüfungsbereich Prüfverfahren bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
Prüfunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,
- b)
Prüf-,Mess- und Hilfsmittel auszuwählen und deren Einsatzfähigkeit festzustellen,
- c)
Prüfteile werkstoff- und verfahrensspezifisch vorzubereiten und zu kennzeichnen,
- d)
Prüfarbeitsplätze einzurichten; Prüfbedingungen sicherzustellen,
- e)
Prüfverfahren durchzuführen, Messwerte und Ergebnisse zu erfassen und zu dokumentieren,
- f)
Prüfprotokolle zu erstellen,
- g)
fachliche Berechnungen durchzuführen,
- h)
die fachlichen Hintergründe seiner Vorgehensweise und technologische Sachverhalte zu erläutern sowie
- i)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einzubeziehen;
- 2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- a)
Zugversuch,
- b)