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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
[object Object] (WerkstoffPrAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
Teil 2 Fachrichtungsspezifische Vorschriften
Teil 3 Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.