Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
[object Object] (WerkstoffPrAusbV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Teil 2 Fachrichtungsspezifische Vorschriften
Teil 3 Schlussvorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Werkstoffprüfers und der Werkstoffprüferin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.