§ 53 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer eine in § 52 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,
- 2.
u. 3. (weggefallen)
- 4.
entgegen § 18 Absatz 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,
- 5.
(weggefallen)
- 6.
entgegen § 18 Absatz 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
- 7.
(weggefallen)
- 8.
entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 9.
- a)
entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,
- b)
entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht,
ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,
- 10.
entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,
- 11.
entgegen § 32 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
- 12.
entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
- 13.
entgegen § 32c Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,