§ 18 Weitere Verarbeitungsregeln
(zu § 15 Nummer 3 und § 16 Absatz 2 des Weingesetzes)
(1) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, dürfen Weißweintrauben und die aus ihnen hergestellten Maischen, Moste und Weine nicht mit Rotweintrauben und den aus ihnen hergestellten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten werden.
(2) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen nur
- 1.
Wein,
- 2.
Perlwein,
- 3.
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
- 4.
Schaumwein,
- 5.
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder
- 6.
Likörwein
verwendet und miteinander verschnitten werden.
(3) Bei der Herstellung von inländischen weinhaltigen Getränken dürfen vorbehaltlich des § 11 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 und 7 Satz 1 und 2 nur Zucker, konzentrierter Traubenmost und in § 47 genannte Getränke, die den dort für die Herstellung und das Inverkehrbringen festgelegten Anforderungen entsprechen, sowie Wasser und kohlensäurehaltiges Wasser zugesetzt werden. Wasser darf nur zugesetzt werden, wenn es den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung entspricht und nicht geeignet ist, das Erzeugnis geschmacklich, geruchlich oder farblich nachteilig zu beeinflussen.
(4) Mit der Herstellung von
- 1.
Perlwein,
- 2.
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
- 3.
Schaumwein,
- 4.
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
- 5.
weinhaltigen Getränken,
- 6.
aromatisiertem Wein,
- 7.