§ 7 Kellerbuch und Weinbuch
(zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Weingesetzes)
(1) Buchführungspflichtige nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 haben ein Kellerbuch und ein Weinbuch zu führen. Abweichend von Satz 1 haben Buchführungspflichtige, deren jährlicher Zukauf eine Menge von 30 000 Liter nicht abgefüllter Erzeugnisse des Weinsektors oder 40 000 Kilogramm Weintrauben nicht übersteigt, ein Kellerbuch oder ein Weinbuch zu führen.
(2) Das Kellerbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in der zeitlichen Reihenfolge der Vorgänge.
(3) Das Weinbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Konten für die einzelnen Erzeugnisse.
(4) Im Weinbuch und im Kellerbuch sind über die nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgeschriebenen Eintragungen hinaus für jedes Erzeugnis einzutragen:
- 1.
die nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bezeichnungen sowie die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Angaben,
- 2.
eine Nummer für die Erzeugnisse des Weinsektors (Weinnummer); diese Weinnummer muss jedem Erzeugnis nach einer nachvollziehbaren dokumentierten Ordnung zugewiesen und kann durch weitere Angaben ergänzt werden,
- 3.
die Behältnisnummer,
- 4.
die Amtliche Prüfungsnummer,
- 5.
die Losnummer,
- 6.
die Menge, die in der Eingangsmenge des eingetragenen Erzeugnisses enthalten ist und vollständig der angegebenen Bezeichnung entspricht (Originalmenge),
- 7.
die Angabe, dass das Erzeugnis angereichert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungspflichtigen angereichert worden ist:
- a)
der Gesamtalkoholgehalt des Erzeugnisses vor der Anreicherung,
- b)