(1) Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A. werden folgende bestimmte Anbaugebiete festgelegt:
- 1.
Ahr,
- 2.
Baden,
- 3.
Franken,
- 4.
Hessische Bergstraße,
- 5.
Mittelrhein,
- 6.
Mosel,
- 7.
Nahe,
- 8.
Pfalz,
- 9.
Rheingau,
- 10.
Rheinhessen,
- 11.
Saale-Unstrut,
- 12.
Sachsen,
- 13.
Württemberg.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnungen für Landweine festzulegen. Die Gebiete sind in Anlehnung an herkömmliche geografische Begriffe für solche geografische Räume festzulegen, in denen traditionell Weinbau betrieben wird.
(3) Das deutsche Weinbaugebiet besteht aus
- 1.
den Flächen der in Absatz 1 bezeichneten Anbaugebiete,
- 2.
den Flächen der in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgelegten Landweingebiete und
- 3.
den außerhalb der in Nummer 1 und 2 bezeichneten Gebiete liegenden Flächen, für die eine Genehmigung zur Anpflanzung von Reben erteilt worden ist.
(4) Die Landesregierungen grenzen durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten und die in Rechtsverordnungen nach Absatz 2 festgelegten Gebiete ab.