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Weingesetz (WeinG 1994)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt Anbauregeln
3. Abschnitt Verarbeitung
4. Abschnitt Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. und Landwein
5. Abschnitt Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen
§ 22c Antrag auf Schutz einer geografischen Bezeichnung nach der Verordnung (EU) 2024/1143 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
§ 22d Merkmale von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe
§ 22e Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
§ 22f Strengere Vorschriften zu aromatisierten Weinerzeugnissen mit geschützter geografischer Angabe
§ 22g Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen
§ 23 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten
§ 24 Bezeichnungen und sonstige Angaben
§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
§ 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 26 Bezeichnungsschutz, Schutz vor Verwechslung
§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
6. Abschnitt Überwachung
7. Abschnitt Einfuhr
8. Abschnitt Absatzförderung
9. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
10. Abschnitt Verbraucherinformation und Destillation in Krisenfällen
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
5. Abschnitt: Geografische Bezeichnungen und Kennzeichnung
§ 26a Regelungen zum Schutz vor ionisierender Strahlung
Die Regelungen des Abschnitts 9a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gelten entsprechend.