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§ 42 Belastung eines Erbbaurechts - Digitale Gesetze
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)
Teil 1 Wohnungseigentum
Teil 2 Dauerwohnrecht
Teil 3 Verfahrensvorschriften
Teil 4 Ergänzende Bestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Dauerwohnrecht
§ 42 Belastung eines Erbbaurechts
(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.
(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.