Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG)
Teil 1 Wohnungseigentum
Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Begründung des Wohnungseigentums
Abschnitt 3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Abschnitt 4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
§ 10 Allgemeine Grundsätze
§ 11 Aufhebung der Gemeinschaft
§ 12 Veräußerungsbeschränkung
§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum
§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
§ 15 Pflichten Dritter
§ 16 Nutzungen und Kosten
§ 17 Entziehung des Wohnungseigentums
§ 18 Verwaltung und Benutzung
§ 19 Regelung der Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 20 Bauliche Veränderungen
§ 21 Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
§ 22 Wiederaufbau
§ 23 Wohnungseigentümerversammlung
§ 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
§ 25 Beschlussfassung
§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
§ 26a Zertifizierter Verwalter
§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
§ 28 Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
§ 29 Verwaltungsbeirat
Abschnitt 5 Wohnungserbbaurecht
Teil 2 Dauerwohnrecht
Teil 3 Verfahrensvorschriften
Teil 4 Ergänzende Bestimmungen
§ 22 Wiederaufbau - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Teil 1: Wohnungseigentum
Abschnitt 4: Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
§ 22 Wiederaufbau
Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.