Teil 2 Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen
Teil 3 Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 41 Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren - Digitale Gesetze
§ 41 Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren
Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.