Abschnitt 4 Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten
Abschnitt 5 Nochmalige Prüfung
Abschnitt 6 Vollstreckung
Kapitel 3 Das gerichtliche Disziplinarverfahren
Teil 4 Schlussvorschriften
§ 41 Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren - Digitale Gesetze
§ 41 Disziplinarvorgesetzte und gerichtliches Disziplinarverfahren
Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt die oder der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.