§ 18 Verbot mehrfacher, Gebot einheitlicher Ahndung
(1) Ein Dienstvergehen darf nur einmal disziplinar geahndet werden. § 99 bleibt unberührt.
(2) Mehrere Pflichtverletzungen einer Soldatin oder eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, sind als ein Dienstvergehen zu ahnden.