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Art 3 Vorbehaltsklausel - Digitale Gesetze
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten zur Entscheidung über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (WBOZustAnO 2013)
Eingangsformel
Art 1 Zuständigkeit der Ausgangsbehörde
Art 2 Besondere Zuständigkeiten
Art 3 Vorbehaltsklausel
Art 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Inhaltsverzeichnis
Art 3 Vorbehaltsklausel
Das Bundesministerium der Verteidigung kann die nach Artikel 1 und 2 übertragene Zuständigkeit in Einzelfällen an sich ziehen.