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§ 2 Verbot der Benachteiligung - Digitale Gesetze
Wehrbeschwerdeordnung (WBO)
Inhaltsübersicht
§ 1 Beschwerderecht
§ 2 Verbot der Benachteiligung
§ 3 Wirkung der Beschwerde
§ 4 Vermittlung und Aussprache
§ 5 Einlegung der Beschwerde
§ 6 Frist und Form der Beschwerde
§ 7 Fristversäumnis
§ 8 Zurücknahme der Beschwerde
§ 9 Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid
§ 10 Vorbereitung der Entscheidung
§ 11 Beschwerden bei abgesetzten Truppenteilen
§ 12 Beschwerdebescheid
§ 13 Inhalt des Beschwerdebescheides
§ 14 Umfang der Untersuchung
§ 15 Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 16 Weitere Beschwerde
§ 16a Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgerichtlichen Verfahren
§ 17 Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts
§ 18 Verfahren des Truppendienstgerichts
§ 19 Inhalt der Entscheidung
§ 20 Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren vor dem Truppendienstgericht
§ 21 Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung
§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der Bundeswehr
§ 22a Rechtsbeschwerde
§ 22b Nichtzulassungsbeschwerde
§ 23 Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren
§ 23a Ergänzende Vorschriften
§ 24 (Inkrafttreten)
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Verbot der Benachteiligung
Niemand darf dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden, weil seine Beschwerde nicht auf dem vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht eingelegt worden ist oder weil er eine unbegründete Beschwerde erhoben hat.