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§ 4 Amtshilfe - Digitale Gesetze
Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (WBeauftrG)
§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung, Aufgaben
§ 2 Berichtspflichten
§ 3 Amtsbefugnisse
§ 4 Amtshilfe
§ 5 Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit
§ 6 Anwesenheitspflicht
§ 7 Eingaberecht des Soldaten
§ 8 Anonyme Eingaben
§ 9 Vertraulichkeit der Eingaben
§ 10 Verschwiegenheitspflicht
§ 11
§ 12 Unterrichtungspflichten durch Bundes- und Länderbehörden
§ 13 Wahl des Wehrbeauftragten
§ 14 Wählbarkeit, Amtsdauer, Verbot einer anderen Berufsausübung, Eid, Befreiung vom Wehrdienst
§ 15 Rechtsstellung des Wehrbeauftragten, Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses
§ 16 Sitz des Wehrbeauftragten, Leitender Beamter, Beschäftigte, Haushalt
§ 17 Vertretung des Wehrbeauftragten
§ 18 Amtsbezüge, Versorgung
§ 19
§ 20
Inhaltsverzeichnis
§ 4 Amtshilfe
Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Wehrbeauftragten bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen Amtshilfe zu leisten.