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§ 2 - Digitale Gesetze
Zweiter Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen) (WaStrÜbgVtrGNtrag 2)
§ 1
§ 2
Anlage 1 Nachtrag zum Zusatzvertrag mit Preußen
Anlage 2 Nachtrag zum Zusatzvertrag mit Hamburg
Inhaltsverzeichnis
§ 2
Der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird vom Reichsverkehrsminister nach Benehmen mit den Regierungen von Preußen und Hamburg festgesetzt.