§ 51 Ordnungswidrigkeitendatei
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 50 zum Zweck der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Vorgangsverwaltung.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:
- 1.
zum Betroffenen:
- a)
Familienname, Geburtsname und Vornamen,
- b)
Tag und Ort der Geburt,
- c)
Anschrift,
- d)
gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
- e)
gegebenenfalls Name und Anschrift des Unternehmens sowie
- f)
gegebenenfalls Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten,
- 2.
die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen,
- 3.
die Tatzeiten und Tatorte sowie Merkmale von Tatwerkzeugen,
- 4.
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten,
- 5.
das Datum der Einleitung des Verfahrens sowie das Datum der Verfahrenserledigung durch die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
- 6.
die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten, insbesondere die Höhe der Geldbuße.
(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:
- 1.
das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6,