§ 5 Zuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser - Digitale Gesetze
§ 5 Zuwasserlassen, Herausnehmen aus dem Wasser
Wassermotorräder dürfen nur auf befestigten Zugängen, wie Slipanlagen oder Rampen, oder mittels geeigneter Kranvorrichtungen zu Wasser gelassen oder aus dem Wasser herausgenommen werden.