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§ 3 Registerbehörde - Digitale Gesetze
Gesetz über das Nationale Waffenregister (WaffRG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
§ 1 Zweck des Waffenregisters
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Registerbehörde
§ 4 Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
Abschnitt 2 Datenbestand des Waffenregisters
Abschnitt 3 Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden
Abschnitt 4 Datenübermittlung der Registerbehörde
Abschnitt 5 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
Abschnitt 6 Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 7 Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1: Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
§ 3 Registerbehörde
(1) Das Waffenregister wird von der Registerbehörde geführt.
(2) Registerbehörde ist das Bundesverwaltungsamt.
(3) Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.