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Art 3 - Digitale Gesetze
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes (WaffGÄndG)
Eingangsformel
Art 1
Art 2
Art 3
Art 4
Inhaltsverzeichnis
Art 3
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses Gesetz mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.