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Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung (WährUmStAbschlG)
Abschnitt I Alte Ansprüche gegen Geldinstitute
Abschnitt II Alte Ansprüche gegen Versicherungsunternehmen
Abschnitt III Sonstige Vorschriften
§ 15 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt III: Sonstige Vorschriften
§ 15 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 12 Nr. 1 bis 3, 6 bis 8 tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.