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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wachszieher-Handwerk (WachszMstrV)
Eingangsformel
1. Abschnitt Berufsbild
2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 6 Übergangsvorschrift
§ 7 Weitere Anforderungen
§ 8 (weggefallen)
§ 9 Inkrafttreten
Schlußformel
§ 9 Inkrafttreten - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
3. Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1987 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.