(2) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der Arten, der Herstellung, der Eigenschaften, der chemischen Zusammensetzung, der Lagerung, Verwendung und Verarbeitung von Roh-, Werk- und Hilfsstoffen,
- 2.
Kenntnisse der Funktionsweise und des Einsatzes von berufsbezogenen Geräten und mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Maschinen,
- 3.
Kenntnisse der Funktionsweise von Schmelzanlagen, Wärmespendern und -trägern,
- 4.
Kenntnisse des Brennverhaltens von Kerzen,
- 5.
Kenntnisse der Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,
- 6.
Kenntnisse der Weiterverarbeitungs- und Veredelungstechniken, insbesondere der Farbgebung, Verzierung, Patinierung, Bemalung und Lackierung,
- 7.
Kenntnisse über die Geschichte des Wachses, der Kerze, des Wachszieher-Handwerks sowie über Stile, Symbole, Ornamentik, Heraldik, Farbenlehre und Schriftarten,
- 8.
Kenntnisse der Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,
- 9.
Kenntnisse der Gütebestimmungen,
- 10.
Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, sowie über Energie- und Rohstoffeinsparung,
- 11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- 12.
Entwerfen von Motiven, insbesondere von Verzierungen für Kerzen, von Wachsbildern und figürlichen Darstellungen aus Wachs,
- 13.
Berechnen und Zubereiten von Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,
- 14.
Einfärben von Wachs,
- 15.