Abschnitt 2 Verfügungsbefugnis, Förderung von Investitionen und kommunalen Vorhaben
Abschnitt 3 Inhalt und Umfang des Restitutionsanspruchs der öffentlichen Körperschaften
Abschnitt 4 Vorschriften für einzelne Sachgebiete
§ 22 Überleitungsvorschrift - Digitale Gesetze
§ 22 Überleitungsvorschrift
Auf vor dem 7. Februar 2002 noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren nach den §§ 9 und 15 ist dieses Gesetz in seiner bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.*