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§ 22 Überleitungsvorschrift - Digitale Gesetze
Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (VZOG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Verfügungsbefugnis, Förderung von Investitionen und kommunalen Vorhaben
Abschnitt 3 Inhalt und Umfang des Restitutionsanspruchs der öffentlichen Körperschaften
Abschnitt 4 Vorschriften für einzelne Sachgebiete
§ 17 Anwendung dieses Gesetzes
§ 18 Vorschriften für das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn
§ 19 Vorschriften für das Sondervermögen Deutsche Bundespost
§ 20 Vorschriften für den Rundfunk und das Fernsehen der früheren DDR
§ 21 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 22 Überleitungsvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Vorschriften für einzelne Sachgebiete
§ 22 Überleitungsvorschrift
Auf vor dem 7. Februar 2002 noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Verfahren nach den §§ 9 und 15 ist dieses Gesetz in seiner bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.*