die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b)
die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.
Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen
Zweiter Abschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Dritter Abschnitt Kosten
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften